Verfassungsgrundsätze

Baugesetze der Verfassung

Unter den Baugesetzen der Verfassung versteht man die leitenden Grundsätze der Verfassung. In der juristischen Diskussion stehen diese an der höchsten Rechtsstufe. Ihre Definition ist wichtig, um abschätzenzu können, was unter einer „Gesamtänderungder Bundesverfassung“ zuverstehenist.

Für eine Gesamtänderung ist sowohl eine 2/3-Mehrheit im Parlamentals aucheine Volksabstimmung verpflichtend Obligatorische Volksabstimmung.

Demokratisches Prinzip

Das demokratische Prinzip bedeutet, dass alles staatliche Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip ist in Art.1 B-VG RIS-B DokNr NOR12015119 B-VG festgelegt. Österreich ist eine repräsentative Demokratie, das heißtes werden Repräsentanten gewählt. Diese werden durch freie und geheime Wahlen ermittelt Art. 26 B-VG RIS-B DokNr NOR40045754 B-VG. Ein weiteres wichtiges Elementist diedirekte Demokratie, die durch Volksbegehren Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung Österreich Volksabstimmung gewährleistet wird.

In Materien, die Österreich nach der Volksabstimmung von 1994 in die Zuständigkeit der EU abgegeben hat, geht das Recht von den Völkern der EU aus. Dadie EU das Einstimmigkeitsprinzip in vielen Materien sukzessive durch das Prinzip der doppelten Mehrheit Abgeordnete und Mitgliedstaaten ersetzt, kannes auch zu Regelungen kommen, denen Österreich nicht zugestimmt hat. Dennoch werden diese auch in Österreich gelten.

Republikanisches Prinzip

Das republikanische Prinzip betrifft die Staatsform. Österreich ist seit 12. November 1918 eine Republik, an deren Spitze seit 1920 der Bundespräsident als Staatsoberhaupt steht. Der Bundespräsident wird alle 6 Jahre von den Wahlberechtigten gewählt Art. 60 B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40045783 Abs. 5 B-VG. Das Habsburgergesetz hat 1919–1996 Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses, die die Republik nicht anerkennen wollten, des Landes verwiesen.

Bundesstaatliches Prinzip

Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet, dass Österreich kein Einheitsstaatist, aber auch kein Staatenbund Art. 2 B-VG RIS-B|DokNr NOR12002676 B-VG. Die Länder haben im Rahmen der Bundesverfassung und ihrer jeweiligen Landesverfassung eigene Gesetzgebung. Welche Bereiche durch Bundesrecht und welche durch Landesrecht geregelt werden, bestimmt die Bundesverfassung in ihren Artikeln 10-15.

Rechtsstaatliches Prinzip

Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit soll die Bürgervor staatlicher Willkür Recht Willkür schützen. Der Rechtsstaat wird durch die Verfassungsregel, dass die gesamte staatliche Tätigkeit nurauf Grundder Gesetze gestattet ist, durch die in der politischen Praxis oftumgangene Gewaltenteilung und durch unabhängige Gerichte gewährleistet. Durch den „Stufenbau der Rechtsordnung“ wird garantiert, dass Gesetze verfassungsmäßig entstehen.

Über die Einhaltung der Verfassung wachtder Verfassungsgerichtshof Österreich Verfassungsgerichtshof. Das Prinzip der Gewaltentrennung wurde eingeführt, um Machtkonzentration und Korruption zu verhindern. Es ist somit einer einzelnen Person oder Organisation nicht möglich, absolute Macht auszuüben. Gewaltentrennung bedeutet, dass Gesetzgebung Legislative, ausführende Gewalt Exekutive und Gerichte Judikative getrennt sind. Die Aufgaben sind somit auf mehrere verschiedene Organe verteilt. Die einzelnen Organe sind jedoch nicht vollständig getrennt, sondern es bestehen durchaus Verflechtungen untereinander, zum Beispiel das Kontrollrecht des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung.

 Liberales Prinzip

Das Liberale Prinzip garantiert dem Bürger durch definierte Grund-und Freiheitsrechte persönliche Freiheit. Von allen Prinzipien ist dieses am wenigsten als Verfassungsgrundsatz anerkannt. Dachs 2006, S. 131 Das liberale Prinzip wird durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention EMRK und das Staatsgrundgesetz von 1867 garantiert, darin enthalten sind z. B. das Briefgeheimnis und der Schutz vor willkürlicher Festnahme.

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