Oft möchte der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache bereits vor der Kaufpreiszahlung weiterverkaufen. Dies ist für den Verkäufer riskant, da eine Weiterveräußerung für ihn zum Eigentumsverlust führen kann. Aus diesem Grund wurde der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt entwickelt, bei dem der Verkäufer die Weiterveräußerung gegen Vorausabtretung des Weiterverkaufspreises gestattet.
Von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn vereinbart ist, dass Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten darf ohne dass der Verkäufer seinen Schutz verliert. Um dies zu erreichen wird im Vertrag vereinbart, dass bei Verkauf oder anderweitigem Untergang die Ansprüche des Käufers auf die Gegenleistung und bei Verarbeitung das Eigentumsrecht an der neuen Sache auf den Verkäufer übergehen Verarbeitungsklausel.
Bei Weiterverarbeitung wird dem Verkäufer die neue, durch die Verarbeitung entstandene, Sache im Wege des antizipiertes Besitzkonstitut übereignet. Für den Fall der Veräußerung werden dem Verkäufer die daraus resultierenden Forderungen im Voraus abgetreten Sicherungsabtretung. Die Abtretung wird mit Übereignung/Untergang wirksam.
Es kann sich im Vertrag eine Verarbeitungsklausel befinden, die für den Fall der Verarbeitung vorsieht, dass der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer der verarbeiteten Sache wird. Die herrschende Lehre hält das in Bezug auf den Wert der Arbeit – sofern durch die Arbeit eine Wertsteigerung stattfand – insofern für unzulässig, als es sich um eine verkappte Sicherungsübereignung handelt.
Abgrenzung
Erweiterter Eigentumsvorbehalt