Die Tatbestandswirkung besagt, dass gewisse Rechtsnormen Rechtsfolgen an ein Urteil knüpfen oder dass durch die im Urteil geänderte Rechtslage den Tatbestand einer anderen Norm erfüllt.
So ist beispielhaft eine erfolgreiche Leistungsklage gegen den Hauptschuldner Voraussetzung für eine Haftung des Ausfallsbürgen gemäß § 1355 ABGB.
Die Tatbestandswirkung erklärt das durch den Verwaltungsakt entstandene Rechtsverhältnis nicht nur zwischen den Beteiligten des konkreten Verwaltungsverfahrens, sondern auch zwischen dem Adressaten und anderen Behörden und sogar Rechtsträgern für maßgeblich. Eine erneute Überprüfung des Verwaltungsaktes findet insoweit nicht mehr statt, als die Regelung im Verwaltungsakt selbst betroffen ist.
Ein weiteres Beispiel für die Tatbestandswirkung wären die Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklage. Wenn man die Meinung von Rechberger/Oberhammer vertritt, dass diese Klagen negative Feststellungsklagen seien, wird bei einer Stattgebung die Exekution eingestellt.
Das stattgebende Urteil erfüllt also den Tatbestand der §§ 35, 36, 37 jeweils Abs 4
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft Tatbestandswirkung 25.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.