Von einer Teilklage spricht man, wenn der Kläger von einem Anspruch den er hat oder zu haben glaubt, nur einen Teil geltend machen will. Gibt er dies an, und behält sich die restliche Geltendmachung vor, spricht man von einer offenen Teilklage. Unterlässt er dies, und lässt nicht erkennen, dass er nur einen Teil geltend macht, spricht man von einer verdeckten Teilklage.
Ist der Anspruch seiner Natur teilbar, so erfasst das Urteil über eine Teilklage nur den Teil, über den entschieden wurde. Der Kläger kann den Rest in einer weiteren Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich die Geltendmachung weiterer Teile nicht vorbehalten hat.
Ist der Anspruch nach seiner Natur nicht teilbar, erstreckt sich die Rechtskraft auf den ganzen Anspruch und der Kläger kann keine weiteren Teile geltend machen.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/teilklage.php 27.10.2014