Der Umkehrschluss oder Gegenschluss (lateinisch argumentum e contrario „Argument aus dem Gegensatz“) ist eine juristische Methode zur Auslegung einer Rechtsnorm, die in der Regel mit Hilfe der logischen Kontraposition aus einer anderen Rechtsnorm gezogen wird.
Methode
Die juristische Umkehrschluss-Methode geht folgendermaßen vor: Aus einer mutmaßlich geplanten rechtlichen Regelungslücke wird gefolgert, dass der ungeregelte Sachverhalt nicht durch Analogieschluss mit der Rechtsfolge einer vorhandenen Norm geregelt werden darf. Die Geplantheit der Regelungslücke kann durch rechtliche Auslegung geprüft werden. Sie könnte sich beispielsweise aus den parlamentarischen Beiträgen der Zeit der Gesetzesentstehung ergeben oder daraus, dass der Gesetzgeber konkret bestimmte Einzelfälle eines Oberthemas geregelt wissen wollte, andere, ebenfalls in Frage kommende aber nicht.
Der Umkehrschluss ist damit das Gegenstück zur Analogie.
Umkehrschluss im Strafrecht und im Zivilrecht
Im Strafrecht besteht insoweit ein Analogieverbot, das heißt, eine gesetzliche Regelung darf nicht auf einen gleichgelagerten, aber vom Wortlaut des Gesetzes nicht umfassten Sachverhalt entsprechend angewandt werden. Anders dagegen das Zivilrecht. Dort besteht die Möglichkeit eines Analogieschlusses. Steht zum Beispiel vor einer Metzgerei das Schild „Hunde haben keinen Zutritt“, dann ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck (Hygiene) auch auf Leoparden und Katzen analog anwendbar. Gleichwohl besteht auch im Zivilrecht die Möglichkeit eines Rechtsschlusses mittels eines argumentum e contrario. Dabei ist jedoch der Zweck der Regelung zunächst durch eine teleologische Auslegung zu ermitteln. Steht auf dem Schild also „Hunde ohne Maulkorb haben keinen Zutritt“, so tragen im Umkehrschluss Hunde einen Maulkorb, wenn sie Zutritt haben.
Die Schlussweise wurde in dem lateinischen Merksatz „exceptio probat regulam (in casibus non exceptis)“ zusammengefasst, dessen verkürzte deutsche Form „Ausnahmen bestätigen die Regel“ heute oft falsch verwendet wird.
Siehe auch
- Rechtsnorm
- Analogie