Als Unternehmensverträge bezeichnet man eine Reihe von Verträgen, mit denen man einen von der Satzung abweichenden Zustand herbeiführen will und die die Gesellschaft selbst binden. Sie betreffen regelmäßig die Grundlagen der Gesellschaft und sorgen für eine „materielle Satzungsüberlagerung“. Unternehmensverträge sind nur punktuell geregelt etwa § 238 AktG, zahlreiche Fragen sind strittig und Judikatur findet sich nur punktuell. Unterschieden werden folgende Typen von Unternehmensverträgen: Beherrschungsvertrag, Gewinn- bzw Ergebnisabführungsvertrag, Betriebspachtvertrag und sonstige Betriebsüberlassungsverträge und der, Betriebsführungsvertrag.
Der Beherrschungsvertrag greift in die Organisation der Gesellschaft ein. Die Gesellschaft unterstellt sich der Leitung des Vertragspartners, der ein Weisungsrecht erhält. § 238 AktG erwähnt diesen Vertrag nicht, seine Zulässigkeit ist insbesondere Im Aktienrecht umstritten, da der Vorstand der AG grundsätzlich weisungsfrei ist.
Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Gesellschaft ihren Jahresgewinn an den Vertragspartner abzuführen unabhängig von den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Der reine Gewinnabführungsvertrag wird überwiegend als unzulässig betrachtet und als notwendiger Ausgleich eine Verlustübernahmspflicht angenommen.
Durch den Betriebspachtvertrag wird das Unternehmen dem Vertragspartner zu Gebrauch und Nutzen gegen Entgelt übertragen.
Beim Betriebsführungsvertrag wird das Unternehmen vom Vertragspartner im eigenen Namen auf Rechnung der Gesellschaft geführt, das Unternehmerrisiko bleibt bei der Gesellschaft. Der Betriebsführer entscheidet selbstständig über die Unternehmenspolitik und das Tagesgeschäft, was eine Nähe zum Beherrschungsvertrag bewirkt. Von diesem Vertrag sind Dienstleistungsverträge wie etwa der Managementvertrag abzugrenzen Bei dem lediglich eine Managementleistung im Vordergrund steht.