Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge hat im Strafprozessrecht Bedeutung.

Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. Das gilt auch, wenn sich das Gericht – demnach überflüssig – in einem Zwischenerkenntnis mit dem in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte.

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO

(1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:

z3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2)

Beispiel

Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann nur die Befangenheit des Sachverständigen aus bestimmten Gründen bewirken, nicht jedoch behauptete mangelnde Sachkunde

 § 345 Abs 1 Z 4 StPO

Der Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO ist Folge zu geben, wenn gegen die nichtigkeitsbewehrte Vorschrift des § 340 Abs 2 StPO dadurch verstoßen wurde, dass nach dem Inhalt des – über Antrag des Beschwerdeführers berichtigten – Hauptverhandlungsprotokolls der Obmann der Geschworenen nach Wiedereröffnung der Sitzung nicht – wie nach § 340 Abs 2 StPO geboten – die an die Geschworenen gerichteten Fragen, sondern lediglich deren Überschriften und den beigefügten Wahrspruch verlas.

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