Beschuldigte können in jedem Stadium des Verfahrens einen Verteidiger beiziehen, den sie grundsätzlich frei auswählen können so genannte Wahlverteidiger und dessen Honorar sie bezahlen müssen.
Das Recht auf Beiziehung einer Verteidigerin/eines Verteidigers Wahlverteidiger/in:
- Kann durch die/den Beschuldigte/n jederzeit beigezogen werden
- Honorar ist von der/vom Beschuldigten selbst zu bezahlen
In bestimmten Fällen müssen sich jedoch Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen.
Notwendige Verteidigung:
- Zwang zur Beiziehung eines Verteidigers in bestimmten Fällen Wahlverteidiger oder Amtsverteidiger
- Honorar ist von der/vom Beschuldigten selbst zu bezahlen
Sind Sie außer Stande, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dadurch den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt für Sie und Ihre Familie zu beeinträchtigen?
Dann ist Ihnen auf Antrag bzw. von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Verfahrenshilfe:
- Wenn die Kosten der Verteidigung für die/den Beschuldigte/n unzumutbar sind
- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Bestellung durch Rechtsanwaltskammer
- Honorar wird größtenteils vom Staat bezahlt
Quellen
http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1202 23.09.2014