Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale bezeichnet. Neben das Pönale ist auch die Pönale gebräuchlich.
Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber (den Käufer) besonders wichtig ist (beispielsweise wenn etwas rechtzeitig geliefert oder erbaut werden soll).
Der eine Vertragspartner (Käufer) muss nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Er hat bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf das Pönale, wenn der andere (Verkäufer) nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht seine Leistung erfüllt.
Pönalen sind atypische Forderungen. Sie sind in der Regel einfach feststell- und kalkulierbar und dadurch auch leicht einforderbar.
Die Konventionalstrafe ist eine Art pauschalierter Schadenersatz (Pönale), der vertraglich vereinbart werden muss. Sie ist zu leisten, wenn die entsprechende vertragliche Leistung nicht (gehörig) eingehalten worden ist. Sie dient somit der Verstärkung vertraglicher Pflichten.
Im Bürgerlichen Recht schließt sie im Zweifel weitergehenden Schadersatz aus, im Handelsrecht (Vollkaufmann) dagegen grundsätzlich nicht.
Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom tatsächlichen Eintritt und Umfang eines Schadens; auch die übrigen Voraussetzungen des “normalen” Schadenersatzes wie Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit sind irrelevant. Von Bedeutung ist – nur, aber immerhin – das Verschulden; dieses aber auch dann nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Der Gläubiger erspart sich also den für “normalen” Schadenersatz erforderlichen Beweis von Schaden, Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit, worin auch der Sinn und Zweck der Konventionalstrafe liegt: Sie ist eine einfach zu handhabende Pönale für Verstöße gegen Vertragsbestimmungen; der mitunter schwierige Beweis von Schaden und Schadenshöhe entfällt. Hat z. B. der Baumeister A die Fertigstellung eines Gebäudes bis 1.1. zugesichert und für jeden Tag Verzug eine Konventionalstrafe von 1000,00 € akzeptiert und stellt er das Gebäude erst am 15.1. fertig, so braucht B nur das Verschulden (z. B. Fahrlässigkeit) des A beweisen, um die 14.000,– € Strafe fordern zu können.
Praktische Anwendung findet die Konventionalstrafe insbesondere im Baugewerbe (Werkverträge), aber auch im Arbeits- und im Mietrecht.