Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie” ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen.
Vertrauenstheorie bei Rechtsgeschäften
Der objektive Erklärungswert ist nur insofern maßgebend, als der Erklärungsempfänger auf ihn vertrauen durfte, das heißt sofern er den tatsächlichen Willen des Erklärenden nicht gekannt hat.
Bei entgeltlichen Geschäften gilt ausschließlich die Vertrauenstheorie. Das bedeutet, dass das Gewollte und Erklärte (verbindlich) nur so zu verstehen ist, wie es ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung verstehen durfte.
Dies allerdings aus Rücksichtnahme auf die Verkehrssicherheit und den allgemeinen Verkehrsschutz: § 914 ABGB.
Die Erklärung ist also nicht immer so auszulegen, wie der Erklärende meint oder es wollte, dass die Erklärung zu verstehen sei. Die Anwendung der Vertrauenstheorie führt zur Feststellung der dem Vertrag zugrundeliegenden Absicht „der” Parteien (§ 914 ABGB), also dem (hypothetischen) Willen beider Parteien und nicht nur der Absicht einer, der erklärenden Partei.
Kann durch die Anwendung der Vertrauenstheorie im Rahmen der konkreten Vertragsauslegung die Absicht der Parteien iSd § 914 ABGB festgestellt werden, kommt die Unklarheitenregel (§ 915, 2. HalbS iVm § 869 ABGB) nicht mehr zur Anwendung.
Quellen
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap5_0.xml?section-view=true;section=5, zuletzt abgerufen am 02.04.2019