Vollzugsgerichte sind jeweils die in Strafsachen tätigen Landesgerichte, in deren Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Sie entscheiden etwa über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges, über die Nichteinrechnung von Zeiten, die Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, die Anhaltung in Einzelhaft, den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges und über die bedingte Entlassung § 16 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz.
Die Vollzugsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird, sind die zweite Beschwerdeinstanz für Strafgefangene. Diese entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen, Anordnungen oder Verhalten des Anstaltsleiters 1. Instanz § 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz.
Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes gemäß § 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz kommt sodann dem Oberlandesgericht Wien als Höchstgericht 3. Instanz zu. Dieses entscheidet zudem über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsdirektion und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion § 16a Strafvollzugsgesetz.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a925cb986324.de.html 23.09.2014