Hierbei entscheidet der EuGH über: → Auslegung der Verträge (EUV, AEUV, Charta der Grundrechte) → Auslegung und Gültigkeit rechtsverbindlicher Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union
- FOTO FROST: „Der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens muss die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein“
- Das Verfahren basiert auf der Zusammenarbeit von Gerichten, daher kann nur ein „Gericht“ dieses Verfahren einleiten. Definition laut NORDSEE:
→ Richter unabhängig und weisungsfrei → Zuständigkeit des Gerichtes gesetzlich vorgeschrieben → auf ständiger Basis eingerichtet → Entscheidet nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit
- Die Rechtsfrage muss zudem Gegenstand eines „echten Rechtsstreits“ sein
- Jedes Gericht kann das Verfahren einleiten – Ein funktional letztinstanzliches (deren Entscheidungen mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können) ist dazu verpflichtet → C.I.L.F.I.T.
- Die CILFIT-Regel besagt, ein funktional letztinstanzliches Gericht muss nur dann nicht den EuGH anrufen, wenn folgendes vorliegt:
→ Die gestellte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich oder hypothetisch → Vorhandensein gesicherter Rechtsprechung oder passende Leitentscheidung → Kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der streitigen Vorschrift ist möglich