Mit dem Begriff Wegefreiheit werden alle jene Rechte umfasst, die die Menschen berechtigen, problemlos fremden Grund – insbesondere im Wald und im Bergland – zu betreten beziehungsweise zum Gehen zu benützen.
Wegfreiheit im Wald und im Bergland
In den letzten Jahrzehnten hat die Nutzung der Wälder und des oberhalb der Waldgrenze gelegenen Berglandes durch verschiedene sportliche Betätigungen ständig zugenommen. Dadurch treten neue Spannungsfelder mit den Grundeigentümern und Jagdbesitzern auf. Von Seiten mancher Grundbesitzer wird zunehmend stärker auf eine strenge juristische Auslegung der rechtlichen Bestimmungen Wert gelegt. Dabei wird vor allem mit eigentumsrechtlichen und naturschützerischen Begründungen, wie die notwendige Rücksichtnahme auf Wildtiere argumentiert.
Die Wälder und das Alm- und Ödland oberhalb der Waldgrenze gehören zumeist privaten Besitzern oder aber auch „juristischen Personen“ des öffentlichen oder privaten Rechts. Dies bedeutet, dass sich jeder, der sich im Wald oder im Bergland oberhalb der Waldgrenze aufhält, auf fremdem Eigentum befindet.
Das Betreten eines fremden Grundstückes stellt grundsätzlich einen Eingriff in ein fremdes Besitzrecht dar. Eine Eigenmächtigkeit durch den Bergsteiger, Schifahrer oder sonstigen Naturnutzer liegt dabei aber nicht vor, wenn er sich auf ein Recht dazu berufen kann. Dies ist der Fall, wenn der Besitzer dem Eingriff zugestimmt hat oder wenn der Eingriff durch ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung erlaubt wird. In der Rechtsordnung finden sich einige derartige Erlaubnisse zum Betreten fremder Grundstücke. Es sind dies vor allem der § 33 des Forstgesetzes, weiters Landesgesetze über die Wegfreiheit im Bergland oder das Vorliegen einer Dienstbarkeit Wegservitut sowie das Bestehen von entsprechendem Gewohnheitsrecht.
Forstgesetz
Laut § 33 Forstgesetz aus dem Jahre 1975 gilt die Wegefreiheit im Wald. Das heißt jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten, gehen, wandern, laufen, nicht aber reiten, fahren, zelten oder lagern bei Dunkelheit. Dieses freie Betretungsrecht stellt rechtlich eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung dar.
Kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen Zwecken als Erholungszwecken bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Grundeigentümer. Der Grundeigentümer kann darüber hinaus für sich und seine Beschäftigten eine im Gesetz festgelegte Fläche, die in Zusammenhang mit seinen bzw. ihren Wohnhäusern stehen muss, für das Betreten durch die Allgemeinheit auf Dauer sperren.
Dienstbarkeiten, Servitute
Das Recht auf fremden Grund Wegerechte oder Schiabfahrtsrechte zu erlangen, kann auch aus einer Dienstbarkeit abgeleitet werden. Dienstbarkeiten sind beschränkte Nutzungsrechte an fremden Sachen, wobei man zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten unterscheidet. Bei Grunddienstbarkeiten, die grundsätzlich mit ihrer Eintragung im Grundbuch entstehen, steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu, bei persönlichen Dienstbarkeiten einer bestimmten Person. Eine Dienstbarkeit kann auch ersessen werden, das führt dann dazu, dass solche Rechte bestehen können, ohne im Grundbuch eingetragen zu sein. Die solcherart Berechtigten könnten die Eintragung im Wege einer deklaratorischen Berichtigung des Grundbuches fordern. Der Servitutsberechtigte ist Rechtsbesitzer. Er genießt Besitzschutz und kann sein Recht auch gegen Eingriffe des Grundeigentümers oder anderer Personen verteidigen. Handelt es sich beim Berechtigten um eine juristische Person, so kann sich das Recht auf einen größeren Benutzerkreis, unter Umständen sogar auf die Allgemeinheit erstrecken.
Praktische Bedeutung haben solche sogenannten unregelmäßigen oder irregulären Servituten im Hinblick auf Wegerechte und Schiabfahrtsrechte erlangt. Nach Auffassung der Rechtsprechung kann durch die langjährige Benutzung eines Weges oder einer Schiabfahrt durch Gemeindemitglieder, Touristenvereins-Angehörige oder die Allgemeinheit eine Wege- und Schiabfahrtsdienstbarkeit unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen, zugunsten dieser Gruppe ersessen werden. Voraussetzung einer solchen Dienstbarkeit ist der Ablauf einer Ersitzung szeit von 30 Jahren bzw. wenn es sich um einen öffentlichen Grundeigentümer oder eine juristische Person als Grundeigentümer handelt: 40 Jahre.
Literatur
- Helmut Gatterbauer: ”Uneingeschränkte Erholung in der Natur – Ein Rechtsanspruch.” März 1993 http://www.boku.ac.at/wpr/wpr_dp/dp-19.pdf pdf
- Monika Hinteregger, Gert-Peter Reissner: ”Trendsportarten und Wegefreiheit.” In: ”Schriften zum Sportrecht.” Verlag Österreich, Wien 2005, Band 1
- Monika Hinteregger. In: ”Felsklettern und Grundeigentum.” ZVR 2000, 110
- Michael Malaniuk: ”Österreichisches Bergsportrecht.” Verlag Österreich, 2000
- Markus Zeinhofer: ”Bergsport und Forstgesetz.” Verlag Österreich, 2008
- OeAv Hrsg. ”Wegefreiheit im Wald und im Berggebiet.” AV Rechts-Infotext 2004 http://www.rockprojects.com/download/OEAV_Rechts_Infotext_2004.pdf pdf, rockprojects.com
Weblinks
- http://www.oebrd.at/ext/ls/1/art-psychberg/art-resch/index.html? PHPSESSID b69e44eb09a88fa051befdcaf6a052b8 Bergrettung zu Wegefreiheit