Werbungskosten Abk. WK sind Aufwendungen/Ausgaben,
- die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen,
- die bei den Überschusseinkünften entstehen,
- die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.
Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften.
Begriff der Werbungskosten
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit oder einer angestrebten nichtselbständigen Tätigkeit stehen.
Bestimmte Werbungskosten werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, vor allem Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeiträge RZ 243ff. Das Pendlerpauschale kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen; versäumt er dies, kann er es bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten kann der Arbeitnehmer ebenfalls im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Was ist bei Werbungskosten generell zu beachten?
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch, Reisediätenaufstellung belegt werden. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung. Belege sollten nur beigelegt werden, wenn Nachweise in der Einkommensteuer Erklärung verlangt werden. Sie sollten dann aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, da sie nach Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.
Was ist eine Werbungskostenpauschale?
Jedem aktiven Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale von 132,00 € jährlich zu. Diese Pauschale ist schon in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen oder nicht, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Werbungskosten wirken sich daher nur steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132,00 € jährlich betragen RZ 320ff.
Manche Berufsgruppen können Künstler, Bühnenangehörige, Fernsehschaffende, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Hausbesorger, Heimarbeiter und Vertreter und auch bestimmte Politikergruppen eine vorgegebene Werbekostenpauschale geltend machen, ohne Nachweise zu erbringen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes bzw. jeweils daran anknüpfende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.Werner Doralt/Hans Georg Ruppe: ”Steuerrecht”. Bd. I. 10. Aufl. Verlag Manz, Wien 2012 ISBN 978-3-214-05121-1 S. 207
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Werbungskosten#.C3.96sterreich 25.11.2014
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