Wertersatz

Ist die Rückgabe in natura nicht möglich oder nicht tunlich, muss die Vermögensverschiebung auf andere Weise rückgängig gemacht werden zB bei Arbeitsleistungen, oder wenn jemand Dritter Eigentum an der Sache erworben hat. In diesen Fällen hat der Bereicherungsschuldner Wertersatz zu leisten §1437, §417. Grundsatz ist, dass der Bereicherte den durch das Unmöglich- oder Untunlichwerden der Rückgabe erlangten Vorteil herauszugeben hat. zB erlangter Kaufpreis bei Verkauf der Sache. Für die Berechnung des Vorteils Höhe des Wertersatzes zieht man die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitzer heran §§329ff, § 417. Redlich ist, wer den Mangel seiner Berechtigung weder kannte noch kennen musste. Unredlich ist schon der Bereicherungsschuldner, der erst nachträglich unredlich wird. Redlichkeit wird aber vermutet §328. Richtschnur ist folgendes:

  • der redliche Bereicherungsschuldner hat den konkreten Nutzen, höchstens aber den Verkehrswert zu ersetzen
  • der unredliche Bereicherungsschuldner hat den konkreten Nutzen, mindestens aber den Verkehrswert zu ersetzen; er ist jedenfalls fahrlässig.
  • besteht die Nutzung in einer bestimmungsgemäßen Verwendung, so hat der redliche Bereicherungsschuldner den Marktwert, der Unredliche den höchsten am Markt erzielbaren Preis herauszugeben §417 analog.

Ein späterer Wegfall des Nutzens ist unbeachtlich und trifft den Bereicherungsschuldner. Strittig sind Fälle, bei denen die Sache zufällig untergeht, jedoch nach hA entfällt der Bereicherungsanspruch auch hier nur, wenn der Schuldner noch kein Eigentum erworben hat sonst Verkehrswert zu ersetzen. Der unredliche Bereicherungsschuldner muss jedenfalls immer mindestens den Verkehrswert ersetzen.
Benützungsentgelt: auch der aus der Benutzung entspringende Vorteil ist zu vergüten. Das Benutzungsentgelt kann zusätzlich zur Sachrückgabe geschuldet oder auch alleiniger Inhalt des Bereicherungsanspruchs sein tritt auch neben Wertersatz, wenn Sachrückgabe unmöglich oder untunlich.

Die Höhe des Benützungsentgelts hängt von der Redlichkeit ab:

  • der redliche Bereicherungsschuldner hat maximal das gewöhnliche Benutzungsentgelt zu zahlen zB. durchschnittlicher Mietpreis
  • der unredliche Bereicherungsschuldner hat das höchste Benutzungsentgelt zu zahlen § 417 analog. War der BS wissentlich, so muss er auch bei Nichtbenutzen der Sache ein Benützungsentgelt zahlen.

Vergütung der Früchte:

  • der redliche BS kann alle aus der Sache entspringenden Früchte behalten §330
  • der unredliche BS ist dazu verpflichtet, jeden „durch den Besitz“ erlangten Vorteil herauszugeben §335; jedoch nur angemessenes Entgelt für die Verwendung fremden Rechtsgutes, wenn Früchte auf besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse zurückgehen.
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Ermano Geuer

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