Mit dem Begriff Vollstreckbarkeit der Zivilprozessordnung, ZPO bezeichnet die Eignung eines Titels als Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Vollstreckbarkeit ist Bedingung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Auch im Bereich des Verwaltungsrechtes spielt die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakt|Verwaltungsakten eine Rolle. Sie ist vom Begriff der Bestandskraft zu unterscheiden.
Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Vollstreckbarkeit ist gegeben,
- wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
- über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
- die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckbarkeit 04.11.2014
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