Vormerkung

Die Vormerkung stellt im Sachenrecht eine im Grundbuch verlautbarte Ankündigung eines zukünftigen Rechtserwerbs an einem Grundstück dar, auf den derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde, einen Anspruch hat. Der vorgemerkte Anspruch kann sich auf die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem Grundstück, auf die Aufhebung eines beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück, auf die Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts richten. Sinn und Zweck der Vormerkung ist es, den Anspruch des Erwerbers während des bei Grundstücken oft langen Zeitraums zwischen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts z. B. des Kaufvertrags und Erfüllung z. B. durch Übereignung des Grundstücks vor vertragswidrigen Verfügungen des bisherigen Eigentümers zu sichern.Kohler in ”Münchener Kommentar zum BGB”, 6. Auflage 2013, § 883 Rn. 2

In der Praxis ist der häufigste Fall die Auflassungsvormerkung, die allerdings als künftige Rechtsänderung den Eigentumswechsel, nicht die Auflassung sichert und daher besser Eigentumsvormerkung genannt werden sollte.

Die Vormerkung ist in § 438 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB geregelt. In den §§ § 432 f. ABGB ist für den Kaufvertrag, der im österreichischen Recht den Eigentumsübergang mit regelt, die Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde oder öffentlichen Urkunde, die für die Eintragung in das Grundbuch Einverleibung notwendig sind, gefordert. Wenn der Erwerber nicht alle Urkunden besitzt, die für die Einverleibung erforderlich sind, kann er dennoch eine bedingte Eintragung in das Grundbuch bewirken Pränotation. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigentumsrecht, das ihn ab dem Zeitpunkt des ordnungsgemäß eingereichten Vormerkungsgesuchs vor Verfügungen des Alteigentümers schützt. Sobald die noch fehlenden Urkunden beigebracht werden, gilt die bedingte Eintragung als „gerechtfertigt“ und wirkt dann wie eine schon ursprünglich vollständige Einverleibung.

Literatur

  • Jürgen F. Baur: ”Die Durchsetzung einer gutgläubig erworbenen Auflassungsvormerkung.” in: ”Juristenzeitung” JZ. Mohr Siebeck, Tübingen 1967, S. 437 ff. ISSN 0022-6882
  • Dieter Medicus: ”Vormerkung, Widerspruch und Beschwerde.” in: ”Archiv für die civilistische Praxis” AcP. Mohr Siebeck, Tübingen 163.1964, S.1ff. ISSN0003-8997
  • Wolfgang Prinz: ”Der gutgläubige Vormerkungserwerb und seine rechtlichen Wirkungen.” Lang, Frankfurt/Main/Bern/New York/Paris 1989. ISBN 3-631-40795-5
  • Wolfgang Roloff: ”Die Durchsetzbarkeit der gutgläubig erworbenen Vormerkung gegenüber dem wahren Berechtigten.” in: ”Neue Juristische Wochenschrift” NJW. Beck, München 1968, S. 484 ff. ISSN 0341-1915
  • Kurt Tucholsky: ”Die Vormerkung aus § 1179 BGB. und ihre Wirkungen.” Inaugural-Dissertation. in: Kurt Tucholsky: ”Gesamtausgabe. Texte und Briefe.” Hrsg. von Antje Bonitz, Dirk Grathoff, Michael Hepp, Gerhard Kraiker. 22 Bde. Reinbek 1996ff. Bd 2. Reinbek 2003, S. 208-260. ISBN 3-498-06531-9

Referenzen

http://de.wikipedia.org/wiki/Vormerkung 12.12.1214

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

logo-manuel-mofidian
profilbild-manuel-mofidian

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter