Wiederaufnahmeklage

Prinzipiell gilt bei Urteilen der Grundsatz ne bis in idem, der besagt, dass nicht abermals über die selbe Sache entschieden werden darf. Wenn nach dem Urteil jedoch neue Tatsachen beziehungsweise Beweise auftauchen, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahmeklage.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeklage sind in § 530 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt.

Zu unterscheiden sind Tatsachen, die erst nach dem Urteil entstehen oder jenen bereits vorher existieren jedoch erste nach dem Urteil bekannt geworden sind.

Frist

Die Frist für die Wiederaufnahmeklage beträgt gem. § 534 ZPO vier Wochen ab Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes und kann nicht verlängert werden.

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