Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein besonderes Anfechtungsrecht. Der Grundsatz der Vertragstreue stellt eine “grobe Unbilligkeit” dar. Es bedarf hierbei demnach einer Interessensabwägung. Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung könnte als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.
Oberster Gerichtshof
Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach stRsp eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden müsste. Es müsste der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft. Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung könnte als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.GZ 5 Ob 117/13m, 17.12.2013
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind kumulativ:
- Die Möglichkeit des Eintritts des den Geschäftsgrundlagenwegfall darstellenden Ereignisses darf von den Parteien nicht bedacht worden sein
- es darf nicht aus der Sphäre eines Vertragsteils stammen, sondern muss „von außen“ kommen. Naturkatastrophe, Krieg, Änderung der Gesetzgebung
- beim nicht eingetretenen Umstand muss es sich um eine geschäftstypische oder zugrunde gelegte Voraussetzung handeln
- die Folge des unveränderten Festhaltens am Vertrag wäre eine schwere Äquivalenzstörung oder Zweckvereitelung
Die Grundidee
Manchmal stellt der Grundsatz der Vertragstreue eine “grobe Unbilligkeit” dar.
Die Interessensabwägung ist ein bewegliches System:
- Störung der Äquivalenz
- Vereitelung des Vertragszwecks
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit
- Die “Nähe” zum Vertrag
- Sphärenfremdheit
- Objektive Unvorhersehbarkeit
Wie sich Begebenheiten nach dem Vertragsschluss ergeben ist grundsätzlich ein Motivirrtum.
Quellen & Referenzen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer JJT 20131217 OGH0002 0050OB00117 13M0000 000&ResultFunctionToken b2da2f49-966a-43db-b33f-99193d5747c6&Position 1&Gericht &Rechtssatznummer &Rechtssatz &Fundstelle &AenderungenSeit Undefi