Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts. Das zentrale internationalen Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, setzt den Begriff voraus und definiert lediglich Werkarten. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands.“ Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und das Welturheberrechtsabkommen enthalten keine eigenen Definitionen, sondern beziehen sich auf die Berner Übereinkunft.
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz UrhG enthält in §§ 1 bis 9 Auflistungen von Werkarten, jedoch keine Definition. Der Oberste Gerichtshof hat seine Rechtsprechung seit Ende der 1980er Jahre gewandelt und stellt seitdem keine erhöhten Ansprüche mehr. Es genügt, dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet.