Willkür ist ein Rechtsbegriff, welcher im Lauf der Zeit unterschiedlich aufgefasst wurde.
Willkür ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keineswegs nur dann gegeben, wenn die Behörde absichtlich Unrecht begeht. Der Schutz, den der Gleichheitsgrundsatz den Staatsbürgern bietet, ist keineswegs auf die Abwehr von Amtsmissbrauch oder von ihm ähnlichen Fällen beschränkt. Der Gleichheitsgrundsatz wäre ansonsten inhaltsleer, denn Exzesse der erwähnten Art sind relativ selten. Willkürlich handelt vielmehr eine Behörde auch dann, wenn sie ihre Entscheidung z. B. leichtfertig fällt, so etwa, wenn sie sich im Gegensatz zu allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder allgemein bekannten Erfahrungstatsachen stellt, oder auch, wenn sie von einer bisher allgemein geübten und als rechtmäßig anzusehenden Praxis abweicht, ohne hiefür Gründe anzugeben oder wenn die angegebenen Gründe offenkundig unzureichend sind. Allen diesen Beispielsfällen ist gemeinsam, dass die behördliche Tätigkeit erkennen läßt, dass sich die Behörde in Wirklichkeit über das Gesetz hinwegsetzt, anstatt ihm zu dienen.
Ist die offenkundige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung von einer Qualität, die nur durch eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz erklärbar ist, so ist sie darum willkürlich.