Wesen und Arten der Länder
Bei den Babenbergern vollzog sich eine Entwicklung vom Stammherzogtum zum Territorialherzogtum. Die Stammherzogtümer definieren sich über einen bestimmten Volksstamm, weniger über ein Gebiet. Die Weiterentwicklung war das Territorialherzogtum, die an ein bestimmtes Gebiet gebunden waren.
Wesenselemente eines Landes
An der Spitze eines Landes stand der Landesfürst, daneben gab es die Landesgemeinden und Landesstände bevorrechtete Personengruppen, Volk, Gebiet, Landesbewusstsein findet seinen Ausdruck im Landesnamen und Wappen, Landrecht eine einheitliche Rechtsordnung für das Gebiet.
Rechte des Kaisers
- Kommizialrechte nur mit dem Reichstag zusammen, Versammlung der Reichsstände
- Beschränkte Reservatrechte Zustimmung von Kurfürsten z.B. Einberufung eines Reichstages
- Unbeschränkte Reservatrechte Gesetzesanträge, Adelsverleihungen Der Kaiser wurde von den Kurfürsten gewählt, was in der Regel an die Habsburger ging.
Reichstag
Sozusagen eine Delegiertenversammlung eines Staatenbundes.
Reichskammergericht: Das Höchstgericht. Um den ewigen Landfrieden zu sichern wurde es eingerichtet. Die Aufgabenbereiche waren: Oberste Instanz über den Gerichten der Länder, Landfrieden.
Dies wurde nach der Reichskammergerichtsordnung festgelegt. Zum einen wurde das Prozessrecht verwendet, zum anderen römisches Recht, ausser wenn von den Parteien bewiesen wird, dass Gewohnheitsrecht besteht.
Reichshofrat
Zwei Funktionen. Beratendes Organ für den Kaiser. Politische Behörde, die den Kaiser in politischen Verwaltungsangelegenheiten berät. Desweitern war es ein Höchstgericht und in dieser Beziehung in Konkurrenz mit dem Reichskammergericht.
Der große Nachteil des Reichshofrates war, dass er persönlich an den Kaiser gebunden war und mit dem Tod des Kaisers aufgelöst wurde. Der Reichshofrat war immer dort, wo der Kaiser war seit 1500 meist Wien.
Staatswerdung der Habsburgermonarchie
Monarchische Union von Ständestaaten. Dualistische Ständestaaten: Labiles Kräftegleichgewicht.
Die Verwaltungsaufteilung erfolgte in 2 „Organen“.
- Landesfürst Reichsfürsten in eigenen Ländern Landesfürst
- Landtag — Interessensvertretung von den Ständen nicht Reichsstände sondern die Landstände