Von einem Zustandsdelikt spricht man, wenn sich das Delikt in der Schaffung eines widerrechtlichen Zustandes Tod, Verletzung, Beschädigung erschöpft. Vollendet ist ein Zustandsdelikt mit Erfolgseintritt und damit auch regelmäßig beendet. Je nach Delikt, kann die Beendigung aber auch später liegen.
Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E 21. Oktober 1993, 93/02/0083; E 27. Juni 2006, 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird.
Daraus folgt, dass dann keine Zustandsdelikte vorliegen, wenn nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes (Unterlassung der Prüfung verwendeter Arbeitsmittel), sondern auch dessen Aufrechterhaltung strafbar ist.