Überstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz.
Unter dem häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff Mehrarbeit verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche.
Bei Beamten wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten Leitender Angestellter leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen.
Es wird zwischen zwei Formen der Mehrarbeit unterschieden:
- Überstunden, das sind jene Arbeitsstunden, die das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Normalarbeitszeit das sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche überschreiten
- Mehrarbeitsstunden kurz Mehrarbeit genannt, das sind jene Arbeitsstunden, die ”zwischen” einer branchenbezogen kollektivvertraglich oder vertraglich verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen
Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 bei Staatsbediensteten, 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 ½ bis 7 ½ Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z.B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt den vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet.
Es wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte Zuschlag wird z. B. bei Nacht- und Feiertagsarbeit verrechnet. Bei der Mehrarbeit war bis zum 31. Dezember 2008 nur der Zuschlag für die ersten fünf Überstunden steuerlich begünstigt. Mit 1. Januar 2009 wurde diese Freimenge auf 10 Stunden erhöht.http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID 1&StID 462287&DstID 0
Beim 13. und 14. Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld muss wenn es im Kollektivvertrag vereinbart ist eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.
Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde Vorholzeit eine Stunde frei bekommt.
Bei Teilzeitbeschäftigten, also Arbeitnehmern, die die gesetzlich vorgeschriebene Normalarbeitszeit nicht erreichen, muss seit 1. Jänner 2008 ein Zuschlag von 25 % für die Mehrarbeitsstunden, also die Stunden zwischen der vertraglich vereinbarten und der Normalarbeitszeit, geleistet werden. Arbeitnehmer müssen den Mehrarbeitszuschlag jedoch auch bekommen, wenn Zeitausgleich vereinbart ist.