Der Zollkodex (ZK) ist eine vom Rat der Europäischen Gemeinschaft am 12. Oktober 1992 erlassene EU-Verordnung VO Nr. 2913/92/EWG zur europaweiten Vereinheitlichung der Zollvorschriften. Der Zollkodex bildet die Grundlage des Zollrechts der Europäischen Union und regelt in erster Linie die Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben, die beim Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern anfallen. Der Zollkodex ist nur im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft Art. 3 ZK anwendbar und wird teilweise durch die Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO sowie durch nationale Regelungen ergänzt.
Durch den Vertrag von Lissabon wurden im primären Unionsrecht terminologische Anpassungen vorgenommen, welche im Zollkodex noch nicht nachvollzogen sind. Daher weichen die Begriffe im Zollrecht von denen im primären Unionsrecht ab, ohne jedoch einen anderen Inhalt zu haben. So entspricht zum Beispiel die Entscheidung Art. 4 Nr. 5 ZK dem Beschluss Art. 288 Absatz 4 Satz 2 AEUV. Im Folgenden wird, so weit wie möglich, die Terminologie des derzeit noch gültigen Zollkodex verwandt.
Der Zollkodex ist die Zusammenfassung und Harmonisierung aller Zollvorschriften und dient somit der Zollunion der Europäischen Union. Ausgehend vom Konzept des Binnenmarktes enthält der Kodex allgemeine Bestimmungen, Verfahrensvorschriften und andere Regelungen, welche die Anwendung der zollrechtlichen, zolltariflichen und übrigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und Drittländern erlassen wurden.
Inhaltliche Zusammenfassung
Der Kodex ist in insgesamt 9 Titel unterteilt und folgt im Prinzip dem natürlichen Ablauf der Vorgänge bei der Wareneinfuhr:
Allgemeines
Der Titel dient der grundlegenden Begriffsbestimmung, der Definition von Zollrechten und -pflichten sowie den Regelungen zur Auskunftserteilung.
Grundlagen
In diesem Titel werden der Zolltarif und die Anwendung auf die Einfuhrgüter geregelt.
Pre-Einfuhrvorschriften
Zusammengefasst sind die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
Zollrechtliche Bestimmungen
Der 4. Titel dient dem Zollverfahren an sich, also den Bestimmungen zur Anmeldung und Nichterhebung in Fällen des Zolllagers, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der nur vorübergehenden Verwendung. Außerdem enthalten sind die Vorschriften zu Freizonen und Freilagern.
Vorzugsbehandlungen
Der sechste Teil regelt die Befreiungen die von der Kommission erlassen werden – u.a. die ZollbefreiungsVO – und die Voraussetzungen für Rückwaren.
Zollschuld
Die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben Einfuhrzollschuld oder Ausfuhrabgaben Ausfuhrzollschuld zu entrichten, ”Art.4 Nr.9 ZK”.
Die Zollschuldentstehungstatbestände sind ab Art.201 ff ZK niedergeschrieben. Überwiegend kommen folgende Entstehungstatbestände in Betracht:
- Art. 201 = Überführung in den freien Verkehr
- Art. 202 = Vorschriftswidriges Verbringen
- Art. 203 = Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
- Art. 204 = Pflichtverletzung
Die Bemessung der Ware, für die die Zollschuld entstanden ist, richtet sich, wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, nach Art. 214 ZK.
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf richtet sich hinsichtlich der Statthaftigkeit nach Art. 243 Abs.1 S.1 ZK. Es kann jede Person ”Art.4 Nr.1 ZK” gegen Entscheidungen ”Art.4 Nr.5 ZK” – überwiegend Abgabenbescheide – der Zollbehörden ”Art.4 Nr.3 ZK” auf dem Gebiet des Zollrechts ”Art.1 ZK” einen Rechtsbehelf einlegen.
Beschwert kann jeder sein, den die Entscheidung unmittelbar und persönlich betrifft, ”Art. 243 Abs.1 S.1 letzter Teil ZK”.
Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten
Der Zollkodex ist als Verordnung nach Art. 288 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV in allen Teilen allgemein gültig und verbindlich und wirkt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzungsmaßnahme bedarf. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt der Zollkodex in seinem Anwendungsbereich anders lautende nationale Vorschriften. Nationale Regelungen sind in diesem Bereich somit nur noch anwendbar, wenn im Zollkodex nichts anderes bestimmt ist oder auf geltendes Recht ”Art. 4 Nr.23” verwiesen wird, bzw. wie in Art. 245 ZK ein Verweis vorliegt. In Deutschland sind hiervon hauptsächlich die Vorschriften der Abgabenordnung betroffen. Zur Anwendbarkeit der Abgabenordnung siehe die AO-DV Zoll.
Literatur
- Peter Witte, Hans-Michael Wolffgang (Hrsg.): Lehrbuch des Europäischen Zollrechts. 6. Auflage. NWB, Herne 2009. ISBN 3-482-43546-4
- Hartenstein/ Reuschle, ”Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht”, 2.Aufl., Köln 2012, Verlag Carl Heymanns, ISBN 978-3-452-27562-2, Kap.20: Zollrecht
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2913:DE:HTML Zollkodex der Gemeinschaften Tätigkeitsbereich der Europäischen Union
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:269:0001:0101:DE:PDF Verordnung des Europäischen Rates vom 9. Oktober 2013 abgerufen am 1. November 2013
- http://europa.eu/legislation_summaries/customs/l11010b_de.htm Tätigkeitsbereich der Europäischen Union
- http://www.gappmayer.at/unionszollkodex/ Der Unions-Zollkodex Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gappmayer, Wien
- http://auskunft.ezt-online.de/ezto/GetDoc.do?pkg=pkg_dok_auslesen&prc=dok_frameset&p1=ZKODEX&p2=-&p0=09.12.2006 Zollkodex, Stand 9. Dezember 2006, html-Datei
- http://europa.eu/legislation_summaries/customs/l11010b_de.htm Zollkodex-Durchführungsverordnung Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
- http://auskunft.ezt-online.de/ezto/GetDoc.do?pkg=pkg_dok_auslesen&prc=dok_frameset&p1=ZKDVO&p2=-&p0=09.12.2006 Zollkodex-DVO, Stand 9. Dezember 2006, html, vollständig
- http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do Der elektronische Zolltarif (EZT-Online)
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Zollkodex 09.11.2014
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