Zuschreibung ist im Unternehmens, Bilanz- und Steuerrecht die Erhöhung des Buchwerts eines Vermögensgegenstandes gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr aufgrund einer aktuell eingetretenen Erhöhung des Marktpreises oder Börsenkurses. Technisch wird der im Vorjahr gewählte Buchwert im laufenden Geschäftsjahr an den höheren Wertansatz angepasst.
Allgemeines
Bilanzierte Vermögensgegenstände behalten meist nicht den Wert, der ihnen bei ihrer Anschaffung oder Herstellung beigemessen wurde. Vielmehr treten während ihrer Bestandshaltung aufgrund der Veränderung der maßgeblichen Börsenkurse oder Marktpreise Wertveränderungen ein. Negativen Wertveränderungen ist mit Abschreibungen Rechnung zu tragen. Treten hingegen Wertzunahmen ein, ohne dass sich die Substanz oder Wesensart des Vermögensgegenstands geändert hat, entsteht Bedarf für Zuschreibungen. Ändern sich jedoch Substanz oder Wesensart des Vermögensgegenstandes, darf nicht zugeschrieben werden. Das ist insbesondere der Fall bei
- nachträglicher Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises,
- nachträglichen Umbauten und Erweiterungen,
- nachträglicher Aktivierung von Teilen, die ursprünglich als Aufwand verbucht wurden.
Abgrenzung
Abschreibung
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschreibung_(Rechnungswesen) 02.11.2014
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