Das Wohnungseigentumsrecht wird durch das Wohnungseigentumsgesetz|Wohnungseigentumsgesetz 2002 WEG 2002 geregelt.
Begriffe
„Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.“ http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40080349/NOR40080349.html 2 Absatz 2 WEG 2002
Nicht nur Wohnungen können Wohnungseigentumsobjekte sein, sondern auch „sonstige selbständige Räumlichkeiten“ und „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ § 2 Absatz 2 WEG 2002.
„Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen.“ 2 Absatz 3 WEG 2002
Begründung des Wohnungseigentums
Wohnungseigentum kann außer durch gerichtliche Entscheidung nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer Wohnungseigentumsvertrag begründet werden 3 Absatz 1 WEG 2002.
Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann jedoch vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung Wohnungseigentumsstatut begründen 45 Absatz 1 WEG 2002.
Das Gesetz enthält u. a. einen 9. Abschnitt, der ausführliche Bestimmungen zum Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers enthält 37ff WEG 2002.
Wohnungseigentümergemeinschaft
In Österreich ist die Eigentümergemeinschaft nach 2 Abs 5 iVm 18 Abs 1 WEG 2002 ausdrücklich eine juristische Person mit Teil Rechtsfähigkeit, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Dabei wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann jedoch nur in die bestehenden Rücklage 31 WEG 2002 oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen 32 WEG 2002 vollstreckt werden 18 Abs 4 WEG 2002.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentumsrecht_%C3%96sterreich 03.12.2014
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