Zeuge ist eine Person, die Aussagen über Tatsachen macht, von denen man ausgeht, dass sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren. Der Zeugenbeweis ist in jeder Prozessordnung vorgesehen.
Muss man „als Zeuge/Zeugin gehen“?
Wer als Zeuge/Zeugin geladen ist, muss grundsätzlich der Ladung Folge leisten und der Polizei/der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht Fragen darüber, was er/sie gesehen, gehört oder erlebt hat, wahrheitsgemäß beantworten. Ein Nichterscheinen bei Gericht trotz ausgewiesener Ladung kann mit Ordnungsstrafen (Geldstrafen) geahndet werden. Ein Verhinderungsgrund (Auslandsurlaub, Erkrankung etc.) sollte unbedingt rechtzeitig gemeldet werden – eine Entschuldigung gilt erst dann, wenn der Entschuldigungsgrund auch akzeptiert wurde.
Folgende Personen müssen nicht aussagen
- Opfer von Sexualdelikten (ohne Altersgrenze), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen („kontradiktorische“ Vernehmung);
- unter 14-jährige Opfer anderer strafbarer Handlungen, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen;
- minderjährige und volljährige (nahe) Angehörige des/r Verdächtigen: Angehörige müssen überhaupt nicht vor Gericht aussagen, es darf aber in einem solchen Fall auch nicht das Polizeiprotokoll verlesen werden, so dass ein wichtiges Beweismittel verloren gehen kann;
- Psychiater/innen, Psychotherapeut/innen, Psycholog/innen, Bewährungshelfer/innen, eingetragene Mediator/innen, sowie Mitarbeiter/innen anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist (ähnliche Aussageverweigerungsrechte haben u. a. auch Rechtsanwält/innen und Medienmitarbeiter/innen).
Zeug/innen müssen – Kinder in „kindgerechter“ bzw. „altersentsprechender Weise“ – über ihre Befreiung von der Aussage oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage informiert werden.
Von der beantragten Vernehmung einer Person unter 14 Jahren, der/die Opfer eines Sexualdeliktes ist, kann dann abgesehen werden, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen Vorgehen eine fortdauernde psychische Schädigung des/der Unmündigen ernstlich befürchten lässt.
Siehe auch
Quellen
- https://www.gewaltinfo.at/recht/strafverfahren/zeugen.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020