Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht. Zuschlagskriterien sind die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten auftragsbezogenen Kriterien, nach denen das Angebot für den Zuschlag ermittelt wird. Als Zuschlagssystem kann entweder der niedrigste Preis gewählt werden (Billigstbieterprinzip) oder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ (Bestbieterprinzip).
Zuschlagskriterien müssen auftragsbezogen sein, das heißt auf die Qualität oder den Preis des Angebots bzw der zukünftigen Leistung gerichtet sein. Mit den Zuschlagskriterien wird daher nicht die Güte des Bieters, sondern diejenige seines Angebots (Preis-Leistungs-Verhältnis) beurteilt. Keine tauglichen Zuschlagskriterien – weil unternehmensbezogen – sind daher zB die Anzahl der Referenzprojekte oder die Anzahl der firmeneigenen Mitarbeiter.
Zuschlagskriterien sind im Verhältnis bzw ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vom Auftraggeber festzulegen und dürfen nicht diskriminierend sein. Darüber hinaus sind Zuschlagskriterien (auftragsbezogen) von den Eignungs- und Auswahlkriterien (unternehmensbezogen) streng zu trennen. Dasselbe Kriterium darf im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht mehrfach herangezogen werden („Doppelverwertungsverbot“).
Quellen
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at