Beim offenen Verfahren handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht. Das offene Verfahren kann vom öffentlichen Auftraggeber für Beschaffungsvorhaben sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich frei gewählt werden und kann somit (neben dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung) als „Regelverfahren“ angesehen werden.
Beim offenen Verfahren fordert der Auftraggeber einen unbeschränkten Kreis an Unternehmern zur Angebotsabgabe auf. Dies erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens, in der unter anderem der Gegenstand der Leistung, Hinweise zum Erhalt der Ausschreibungsunterlagen sowie Vorgaben für die Einreichung der Angebote anzuführen sind. Nach Einlangen, Öffnung, Prüfung und Bewertung der Angebote wird sodann der Zuschlag dem Best-/oder Billigstbieter erteilt (je nachdem welches Zuschlagssystem herangezogen wurde).
Kennzeichnend für das offene Verfahren ist, dass grundsätzlich jeder Unternehmer teilnehmen darf und von vornherein keine (Zugangs-)Beschränkungen auferlegt werden dürfen. Die Anzahl und die Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten. Während der Durchführung eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
Quellen
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at