Im Familienrecht gilt der Grundsatz, dass Unterhaltspflichtige sich entsprechend der subjektiven Möglichkeiten bemühen müssen, ein zur Erfüllung der Unterhaltspflichten notwendiges Einkommen zu erzielen.
Werden diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, so kann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessung ein hypothetisches Einkommen, dass höher ist, zugrunde gelegt werden. Dabei spricht man vom Anspannungsprinzip.
Den Unterhaltsberechtigten trifft das Anspannungsprinzip allerdings ebenso. Er hat ebenso nach den eigenen Kräften ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, allenfalls hier ebenso ein hypothetisches, höheres, Einkommen unterstellt wird.
Für welche Formen von Unterhalt gilt das Anspannungsprinzip?
Das Anspannungsprinzip gilt sowohl für den
- Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB, als auch für den
- Kindesunterhalt nach § 231 ABGB.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar