Fusionskontrolle

Die Fusionskontrolle ist ein Instrument des staatlichen (teilweise auch des zwischenstaatlichen) Wettbewerbsrechts, das darauf gerichtet ist, substantielle Störungen des freien und ungehinderten Wettbewerbs durch übermäßige Konzentration unternehmerischer Macht zu unterbinden. Regelungen zur Zusammenschlusskontrolle bestehen in einer Vielzahl von Ländern dieser Welt – darunter alle großen Industrienationen sowie sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Luxemburg – und teilweise auch auf internationaler Ebene, etwa im Europäischen Recht.

Die Zusammenschlusskontrolle hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie stellt bei nahezu jedem größeren Unternehmenskauf eine notwendige Durchgangsstation dar. Zudem ist sie insbesondere auf Märkten, die bereits spürbar konzentriert sind, wie etwa dem Lebensmitteleinzelhandel, der Energieversorgung oder dem Mineralölhandel, ein wichtiges Werkzeug zum Schutz und zur Erhaltung des verbliebenen Wettbewerbs.

Österreich

In Österreich ist die Zusammenschlusskontrolle vor allem im Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KartG) geregelt. Äquivalent zu den bundesdeutschen §§ 35 ff. GWB sind vor allem die §§7 ff. KartG. Zudem hat auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde Verwaltungsgrundsätze veröffentlicht, namentlich ein Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bekannt gemacht.

Europäische Union

Auf europäischer Ebene sind das Äquivalent zu den deutschen §§ 35 ff. GWB die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung), einer Rechtsverordnung auf der Grundlage insbesondere des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 101 ff. AEUV). Die Verordnung regelt die zentralen materiellen Gesichtspunkte der europäischen Zusammenschlusskontrolle (u. a. Aufgreifschwellen, Zusammenschlusstatbestände, Form und Fristen für Entscheidungen, Ermittlungsbefugnisse der Kommission und Regeln für die Verteilung von Fällen zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten). Einzelheiten der Gestaltung des europäischen Fusionskontrollverfahrens (Verfahrensabläufe im Einzelnen, Umgang mit Fristen, Beteiligung Dritter, insb. Akteneinsicht und Anhörung usw.) regelt eine separate Rechtsverordnung, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Durchführungsverordnung). Letztere enthält auch die Formulare, die der Anmeldung eines Zusammenschlusses zugrunde zu legen sind (sog. Form CO für den Regelfall, sowie weitere Formulare für bestimmte Sonderfälle). Im Gegensatz zum deutschen Recht haben die Formulare daher im europäischen Recht Rechtsnormqualität.

In wesentlich größerem Umfang als das Bundeskartellamt hat die europäische Kommission zudem Verwaltungsgrundsätze in Form von Bekanntmachungen und Leitlinien veröffentlicht. Von besonderer Bedeutung sind die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, die die Aufgreifschwellen und Zusammenschlusstatbestände des europäischen Rechts erläutert, sowie die diversen Mitteilungen zur wettbewerblichen Beurteilung von Zusammenschlüssen, namentlich die Mitteilungen über die Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, über die Bewertung nicht-horizontaler Zusammenschlüsse und über Wettbewerbsbeschränkungen, die für die Durchführung eines Zusammenschlusses notwendig sind. Eine vollständige, laufend aktualisierte Aufstellung sämtlicher Veröffentlichungen steht auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission unter dem Stichwort Fusionen/Rechtsvorschriften zur Verfügung. Was die rechtliche Bedeutung dieser Veröffentlichungen angeht, so gilt hierfür dem Grunde nach nichts anderes als für die Merkblätter des Bundeskartellamts (dazu siehe bereits oben).

Am 23. März 2013 hat die Europäische Kommission Vorschläge zu einer Verfahrensvereinfachungen in Verbindung mit der EU-Fusionskontrollverordnung veröffentlicht. Dadurch soll der bürokratische Aufwand verringert werden und durch eine Straffung des Verfahrens den Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung getragen werden. Zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der EU-Fusionskontrolle soll die Schwelle bei Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen, die auf demselben Markt miteinander in Wettbewerb stehen, von 15 % der Marktanteile auf 20 % angehoben werden. Bei Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen, die auf vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind (z. B. ein Hersteller von Kraftfahrzeugteilen und ein Kraftfahrzeughersteller), wird eine Anhebung dieser Schwelle von 25 % auf 30 % vorgeschlagen. Außerdem möchte die Kommission die Möglichkeit vorsehen, auch dann das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn zwei auf demselben Markt tätige Unternehmen zwar gemeinsam über einen Marktanteil von mehr als 20 % verfügen, der Marktanteil durch den Zusammenschluss aber kaum steigt.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Zusammenschlusskontrolle#Rechtsquellen, zuletzt abgerufen am 13.09.2019

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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