Die Gesichtspunktetheorie stellt also darauf ab, dass ungeachtet des Grundsatzes der Kompetenztrennnung bestimmte Sachgebiete (Sachverhalte) unter verschiedenen Kompetenztiteln und den jeweils zugehörigen rechtlichen Gesichtspunkten durch gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder geregelt werden können.
So können beispielsweise gewerbliche Betriebsanlagen unter den Gesichtspunkten des Gewerberechts, des Baurechtes, des Naturschutzrechtes, des Raumplanungsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes und dergleichen geregelt und den Kumulativbeschränkungen aller dieser Rechtsbereiche unterworfen sein (Kumulationsprinzip)
Beispiel
Das Steigenlassen eines Fesselballons beispielsweise kann unter dem Titel des Landschaftschutzes gleichermaßen (beschränkend) geregelt sein, wie unter dem Titel des Luftverkehrswesens (vgl. Slg. 7516/1975);
Quellen
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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), B942/91, 16.10.1992
- Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, Seite 162.