Beim Werknutzungsrecht handelt es sich um einen Begriff aus dem Urheberrecht.
Der Urheber kann einem anderen das ausschließliche Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsrecht).
Bei der Werknutzungsbewilligung handelt es sich um einen Begriff aus dem Urheberrecht.
Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung).
Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.
Abgrenzung
- Werknutzungsrecht
Siehe auch
- § 24 UrhG