Die Unionsmarke hieß früher Gemeinschaftsmarke. Mit der Unionsmarke erwirbt man ein einheitliches Markenrecht für die gesamte Europäische Union, und es besteht Schutz in jedem Mitgliedstaat der EU.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Markenschutzes ist das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) in Alicante. Dabei handelt es sich um eine europäische Agentur mit einem eigenen Instanzenzug. Anders als bei internationalen Marken handelt es sich bei der Unionsmarke nicht um ein Bündel nationaler Schutzrechte.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Sanktionen entsprechen ebenfalls weitgehend dem Österreichischen Markenrecht.
Quellen
- Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, www.schwarz-schoenherr.com