Namensrecht (Familienrecht)

Familienrecht

Es gibt ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund Wunschname ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.

Familienname von Kindern

Nach § 139 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB gilt folgendes: ”Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Bei einer Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden.”

Eheschließung

Nach § 93 ABGB gilt: ”Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Fehlt eine solche Bestimmung, wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.”

Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

Derjenige Verlobte, der mangels einer anderen Bestimmung den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter.

Ehescheidung

Hierzu bestimmt § 93a ABGB: ”Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.”

 Adel

Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten „von“, „zu“, „von und zu“ und Adelsprädikaten Edler, Ritter, Baron untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.

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