Beim geschätzten Auftragswert handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht.
Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bezieht sich immer auf den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, jedoch inklusive aller Optionen und Vertragsverlängerungen. Allenfalls sind etwaige Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter zu berücksichtigen, die bereits während des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbs anfallen. Maßgeblich für die Schätzung ist der Zeitpunkt, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wurde.
Besteht der Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so ist der geschätzte Auftragswert für alle Organisationseinheiten zu berücksichtigen – außer die betreffende Einheit ist selbstständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig. Daher sind die Vergaben verschiedener Bundesministerien nicht zusammenzuzählen, obwohl es sich formal um Organisationseinheiten eines gemeinsamen Rechtsträgers (Bund) handelt.
Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung des Bundesvergabegesetzes zu umgehen. Ohne sachliche Gründe darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er unter der Oberschwelle bleibt.
Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller Lose anzusetzen. Entgegen dem Bundesvergabegesetz 2006 sind nunmehr alle und nicht nur gleichartige Dienstleistungen (im Gegensatz zu Lieferleistungen) eines Beschaffungsvorhabens zusammenzurechnen.
Quellen
- https://www.bbg.gv.at/information/begriffserklaerungen/, zuletzt abgerufen am 18.03.2020