Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richterinnen und Richter. Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamtinnen und Gerichtsbeamte.
Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass diese nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Die Richterin bzw. der Richter ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden. Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann dieser bzw. diesem eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz oder das Bundesministerium. Die Richterinnen und Richter ernennt die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das Recht zur Ernennung von Richterinnen und Richtern der Bezirks- und Landesgerichte hat die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz übertragen.
Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.
Quelle
- https://www.justiz.gv.at/home/ministerium/ministerium/sicherung-der-unabhaengigen-rechtsprechung~70.de.html, zuletzt abgerufen am 09.04.2020