Das Nachbarschaftsrecht (in der Judikatur wird es aus: Nachbarrecht bezeichnet) regelt, welche Beeinträchtigungen unter Nachbarn gedudelt werden müssen. Dazu zählen Einwendungen wie beispielsweise zu laute Musik oder zu hohe Bäume mit überstehenden Ästen (Katholig/Bickel 2018), aber auch Einwände, die bereits im Zuge des Ansuchens einer Baubewilligung (Abstand, Höhe, etc.) eingebracht werden. In Österreich sind die Bestimmungen diesbezüglich nicht kompakt in einem Gesetz geregelt, sondern treten mit diversen Rechtsmaterien in Berührung.
Im Rechtsgebiet des Umweltschutzes wird das Nachbarschaftsrecht dem Umweltprivatrecht zugeordnet. Dieses gehört neben dem Umweltstrafrecht und Umweltverwaltungsrecht zum Umwelt-Verfassungsrecht und unterliegt dem europäischen Umweltrecht. Ein umweltschädliches Verhalten kann oft in mehreren Teilgebieten von Bedeutung sein, beispielsweise gleichzeitig zu den strafrechtlichen Umweltdelikten zählen, als auch Nachbarschaftsrechte verletzen (Kerschner et al. 2013: 11 ff). Deponiert jemand unrechtmäßig Müll auf einem benachbartem Grundstück, hat diese Person sowohl gegen das Umweltstrafrecht verstoßen, als auch durch unmittelbare Zuleitung großkörperlicher Einwirkungen nach §364 ABGB das Eigentum des/der NachbarIn beschränkt. Durch die funktionale Verknüpfung beider Rechtsansprüche können NachbarInnen und „Umwelt“ voneinander profitieren.
Quellen
- Nachbarschaftsrechte als alternatives Rechtsmittel im Umweltrecht von Lina B. Karner, basierend auf der Seminararbeit „Nachbarschaftsrechte und ihre Funktionen im privaten und öffentlichen (Umwelt-)Recht, zuletzt abgerufen am 22.07.2020
- https://www.haslinger-nagele.com