Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind Strafgesetzbuch in den § 146 ff. StGB geregelt.
Betrug
Das Grunddelikt des Betruges lautet
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung, den die Praxis Leitsatz Rechtsinformationssystem RIS-Justiz RS0119624, Leitentscheidung OGH vom 13. Januar 2005, 15 Os 145/04 zusammenfassend Täuschung-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nennt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt Darstellung des Betruges.
Schwerer Betrug
In § 147 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Betruges geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf ein bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn bei der Vollendung des Betruges
- falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät verwendet werden;
- ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig gesetzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht wird oder;
- man sich fälschlich für einen Beamten ausgibt.
Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn der Betrug einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden zur Folge hat. Übersteigt der Schaden 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Gewerbsmäßiger Betrug
Wird der Betrug gewerbsmäßig begangen, so erhöht sich nach § 148 StGB der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt man nach dem Strafgesetzbuch, wenn man den Betrug in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Wird ein schwerer Betrug in dieser gewerbsmäßigen Absicht begangen, erhöht sich die Strafandrohung auf von ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Notbetrug
Der Notbetrug ist in § 150 StGB geregelt und stellt ein Privileg zum Betrug nach § 146 StGB dar. Wer einen Betrug nach § 146 StGB begeht, ist mit einer geringeren Strafdrohung von nur bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
Voraussetzung für diese Privilegierung ist, dass der Betrug aus Not begangen wurde, nur einen geringen Schaden verursacht hat und keinen schweren oder gewerbsmäßigen Betrug (§ 147 oder § 148 StGB) darstellt. Außerdem handelt es sich beim Notbetrug um ein Ermächtigungsdelikt, sodass der Täter nur nach Ermächtigung des Opfers verfolgt werden darf.
Wird die Tat gegenüber dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, dem Bruder oder der Schwester oder anderen Angehörigen, mit denen er in Hausgemeinschaft wohnt, verübt, so ist der Täter überhaupt nicht zu bestrafen.