Jede Person (Einzelperson oder juristische Person), die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden verursacht, wie z.B.
a) der Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets kontrollieren;
c) nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben (a) und (b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) zu bieten.
Oberbegriff(e)
- ernsthafter Schaden
- Verfolgung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Gruppenverfolgung
- Verfolgungshandlung
Quelle
- Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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