Das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen EU-Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der/die Antragsteller/in die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er/sie nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht.
Unterbegriff(e)
- Asylantrag
- Folgeantrag auf internationalen Schutz
- Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
- Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz
- unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz
Verwendungshinweis(e)
- In den meisten EU-Mitgliedstaaten wird dieser Begriff nach der Annahme der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) und der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) als Synonym zu Asylantrag verstanden.
- Im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Asylantrag“ und „Antrag auf Asyl“ häufiger gebraucht als „Antrag auf internationalen Schutz“.
- Gemäß Protokoll 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1997) zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gelten die EU-Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats normalerweise nicht von einem anderen EU-Mitgliedstaat berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen.
Quelle
- Art. 2(h) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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