Im Rahmen ihrer Aussage unterliegen Zeug/innen der Wahrheitspflicht, unter Umständen kommt sogar eine Beeidigung in Betracht. Mit einer falschen Aussage machen sich Zeug/innen selbst strafbar. Eine Falschaussage liegt auch darin, wahrheitswidrig anzugeben, vom Vernehmungsgegenstand nichts zu wissen bzw. wenn erhebliche Tatsachen vorsätzlich verschwiegen werden.
Die polizeiliche/staatsanwaltschaftliche/gerichtliche Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen – also auch der Opfer – erfolgt im Ermittlungsverfahren grundsätzlich ohne Anwesenheit anderer Personen nur durch den Polizeibeamten/die Polizeibeamtin, den Staatsanwalt/die Staatsanwältin bzw. den Ermittlungsrichter/die Ermittlungsrichterin.
Der Vernehmung eines Kindes unter 14 Jahren ist in den meisten Fällen, eine Vertrauensperson des Kindes beizuziehen; älteren Zeug/innen ist auf deren Verlangen die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu gestatten. In der späteren Hauptverhandlung werden Zeug/innen grundsätzlich unter Anwesenheit und Beteiligung der (anderen) Parteien und deren Vertreter/innen vernommen.
Kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen
Darunter ist eine Vernehmung der Parteien durch Staatsanwalt/-anwältin, Richter/in, Privatbeteiligte und Verteidiger/in zu verstehen, die jedoch in einem vom Gerichtssaal getrennten Raum durch Videoübertragung (in den Gerichtssaal) stattfindet, wodurch die übrigen Parteien indirekt daran teilhaben können.
Der direkte Kontakt des Opfers mit dem/der Beschuldigten wird dadurch vermieden, die Parteien können aber dennoch ihr Fragerecht ausüben (wobei die Fragen über den Richter/die Richterin in den abgesonderten Vernehmungsraum telefonisch übermittelt werden).
Mit einer solchen Befragung können die Richter/innen überdies geeignete Sachverständige beauftragen, die auch die Aufgabe haben, die an die Zeug/innen gerichteten Fragen erforderlichenfalls kindgerecht zu „übersetzen“.
Kinder unter 14 Jahren, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind, müssen auch ohne speziellen Antrag schonend vernommen werden. Kinder unter 14 Jahren, die Opfer eines anderen Delikts geworden sind, ältere Opfer von Sexualdelikten sowie (andere) Angehörige der verdächtigten Person haben ein Recht auf kontradiktorische und schonende Vernehmung, wenn sie (oder die Staatsanwaltschaft) einen Antrag stellen.
Siehe auch
- Zeuge
Quellen
- https://www.gewaltinfo.at/recht/strafverfahren/zeugen.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020