Nach einer Anzeige wird ein polizeiliches Ermittlungsverfahren unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Es kommt zu polizeilichen Einvernahmen und Erhebungen und eventuell weiteren rasch zu setzenden Maßnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen oder einem Antrag ans Gericht, den Verdächtigen/die Verdächtige in Untersuchungshaft zu nehmen etc.
Besondere Vorschriften und Schutzmöglichkeiten bestehen für die polizeiliche Einvernahme von Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei unter 14 Jahre alten Opfern von Sexualdelikten oder Kindesmisshandlungen. Hier werden in der Regel besonders geschulte Kriminalbeamt/innen tätig, die teilweise über dazu speziell eingerichtete (auch kindgerechte) Befragungszimmer verfügen.
Die Polizei hat die Verpflichtung, diese besonders geschulten Beamt/innen umgehend zu verständigen. Auch das Opfer wird – je nach Alter und psychischer und körperlicher Verfassung – in der Regel polizeilich einvernommen, wobei diese Einvernahme zur besseren Beweissicherung häufig mit Videoaufzeichnung durchgeführt wird.
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren endet mit dem Abschlussbericht, der direkt der Staatsanwaltschaft übermittelt wird.
Was macht die Staatsanwaltschaft nach Einlangen eines Polizeiberichtes?
Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft den Bericht und hat zu entscheiden,
- ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil es aus strafrechtlicher Sicht keinen Grund zur Verfolgung gibt oder
- ob sie von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten soll, weil es zu einer diversionellen Erledigung des Verfahrens kommt oder
- ob sie sofort einen Strafantrag stellt bzw. eine Anklage erhebt, woraufhin das Gericht als nächsten Schritt eine Hauptverhandlung ausschreibt.
Wird das Verfahren weiter geführt, wird das Opfer in der Regel als Zeugin/Zeuge einvernommen.
Quellen
https://www.gewaltinfo.at/recht/strafverfahren/vorgehen_nach_anzeige.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020