Welche Ansprüche bestehen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)?
Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist (eine leichte Körperverletzung genügt daher), können auch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finanzielle Hilfeleistungen bekommen, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (gleichgültig, ob die Tat in Österreich oder im Ausland begangen wurde).
Wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besitzen, haben Opfer einen Anspruch auf finanzielle Hilfeleistungen, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist oder wenn (im Falle der Tatbegehung im Ausland) die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Angehörige von nicht EU-Staaten haben einen Anspruch, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist und sie hier ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Darüber hinaus können dem Opfer insbesondere auch ein Ersatz von Therapiekosten oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden.
Bei schweren Körperverletzungen (dazu können auch länger währende Traumatisierungen zählen) haben Opfer einen Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von 1.000 €, bei schweren Dauerfolgen von 5.000 €. Weitere Forderungen gegen den/die Täter/in sind dadurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen.
Quellen
https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_strafverfahren/verbrechensopfergesetz.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020