Zivilrechtliche Ansprüche können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger/in (z. B. Schmerzengeld wegen einer leichten Körperverletzung).
Gewaltopfern ist daher anzuraten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche sogleich nach Beendigung eines Strafverfahrens gegen den/die Täter/in geltend zu machen. Bei langwierigen Strafverfahren kann es notwendig sein, die Schadenersatzklage zur Vermeidung der Verjährung vor Ablauf von drei Jahren bei Gericht einzubringen.
Der Privatbeteiligtenanschluss bewirkt zunächst eine Verjährungsunterbrechung der zivilrechtlichen Ansprüche. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn das Strafverfahren über die zivilrechtliche Verjährungszeit hinaus andauert.
Quellen
- https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_zivilverfahren/ansprueche.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020