De-facto-Flüchtling

Eine Person, die nicht als Flüchtling anerkannt wurde (im Sinne von Art.1A der Genfer Konvention von 1951 und Protokoll von 1967) und die aus politischen, rassischen, religiösen oder anderen zulässigen Gründen nicht in ihr Herkunftsland oder das Land ihrer Staatsangehörigkeit oder, wenn sie keine Staatsangehörigkeit besitzt, in das Land ihres gewöhnlichen Aufenhalts zurückkehren kann oder will.

Oberbegriff(e)

  • Flüchtling

Verwandte(r) Begriff(e)

  • (Bürger-)Kriegsflüchtling
  • humanitärer Schutz
  • Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz
  • Refugee in orbit
  • Vertriebener

Verwendungshinweis(e)

  1. Dieser Begriff ist in den EU-Mitgliedstaaten rechtlich nicht definiert.
  2. . In DE bezieht sich dieser Begriff auf einen Flüchtling, der kein Asyl beantragt hat oder dessen Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Seine Abschiebung wird jedoch ausgesetzt, wenn sein Leben, sein Körper oder seine Freiheit konkret bedroht sind. In Folge dessen werden diese Flüchtlinge aus humanitären Gründen im Aufnahmeland geduldet.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN vom IOM Glossary on Migration, 2. Aufl., 2011 (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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