Jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 20(1) des EUAV ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit nach Art.2(5) des Schengener Grenzkodex genießt.
Oberbegriff(e)
- Drittstaat
- Nicht-EU-Bürger
Verwandte(r) Begriff(e)
- Ausländer
- Unionsbürger
Verwendungshinweis(e)
- Nach dieser Definition werden Staatsangehörige von NO,IS, LI und CH nicht als Drittstaatsangehörige angesehen. Dies ist auch in Übereinstimmung mit Art.2(5) des Schengener Grenzkodex.
- Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (MigrationsstatistikVerordnung) hat eine geringfügig andere Definition des Begriffes „Drittstaatsangehöriger“ und betrachtet Staatsangehörige aus NO, IS, LI und CH als Drittstaatsangehörige. Diese Definition wird auch benutzt in der Richtlinie 2009/50/EG (Blaue Karte-Richtlinie), Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Richtlinie 2003/109/EG (Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte), Richtlinie 2005/71/EG (Forscher-Richtlinie) und Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie). Diese Definition wurde für den Gebrauch im EMN als zu eng angesehen.
- Staatsangehörige von Kleinstaaten (Monaco, San Marino, Vatikanstadt) werden als Drittstaatsangehörige behandelt, da es ungeachtet fehlender Grenzkontrollen keine förmliche Vereinbarung gibt, auf Grund derer sie die Freizügigkeit von Personen, wie im EU-Besitzstand definiert, genießen können. Dies bedeutet auch, dass sie nicht Bestandteil des Schengener Übereinkommens sein können.
Quelle
- Art.3(1) der Richtlinie 2008/115/EG des Rates (Rückführungsrichtlinie und Art. 2(6) der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)
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