Eine Agentur der Europäischen Union, die den Auftrag hat, sich auf die folgenden drei Verantwortungsbereiche zu konzentrieren: Mitwirkung bei der kohärenten Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), Förderung und Stärkung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Asylbereich und/oder Koordination der Bereitstellung operationaler Unterstützung besonders belasteter EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme.
Synonym(e)
- EASO
- Europäisches Asylunterstützungsbüro
Verwandte(r) Begriff(e)
- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
- Eurasil
- Europäische Agentur für die Grenzund Küstenwache
- Europäisches Migrationsnetzwerk
- Gemeinsames Europäisches Asylsystem
- Konferenz der Generaldirektoren der Einwanderungsbehörden
Verwendungshinweis(e)
- Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen handelt als europäisches Kompetenzzentrum für Asyl, das für die Erleichterung, Koordinierung und Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asyls verantwortlich ist, sodass die EU-Mitgliedstaaten besser in der Lage sind, denjenigen internationalen Schutz zu gewähren, die dazu berechtigt sind, und gleichzeitig diejenigen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, fair und, da wo es möglich ist, effizient zu behandeln.
- . Das Unterstützungsbüro arbeitet eng mit den Asylbehörden der EU-Mitgliedstaaten, den nationalen Einwanderungs- und Asylinstitutionen und anderen nationalen Institutionen sowie mit der Europäischen Kommission zusammen. Das Büro nimmt seine Aufgaben unbeschadet von Aufgaben wahr, die anderen Gemeinschaftsorganen übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen und mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen. Das Büro hat jedoch keine Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Entscheidungen der Behörden der EU-Mitgliedstaaten über individuelle Anträge auf internationalen Schutz.
- Weitere Informationen sind auf der Webseite von EASO zu finden: EASO: http://easo.europa.eu.
Quelle
- Art.1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (EASO-Verordnung)
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