Herkunftsländerinformation

Informationen, die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, um die sozio-politische Lage in Herkunftsländern (und, wenn notwendig, in Transitländern) von Antragstellern auf internationalen Schutz im Rahmen einer individuellen Bewertung des Antrags auf internationalen Schutz zu analysieren.

Synonym(e)

  • HKL-Information
  • Länderinformation
  • Staatendokumentation (AT)

Oberbegriff(e)

  • Herkunftsland

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Europäisches Asylunterstützungsbüro

Verwendungshinweis(e)

  1. Alle relevanten Fakten bezüglich des Herkunftslandes zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag werden miteinbezogen. Diese relevanten Fakten werden aus diversen Quellen herangezogen, wie z.B. Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen relevanten Menschenrechtsorganisationen, öffentlich zugänglichen Quellen wie Berichten von (inter)nationalen Organisationen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Medien, bilateralen Kontaken in den Herkunftsländern, Botschaftsberichten einschließlich der Gesetze und Verordnungen des Herkunftslandes und der Art und Weise, wie sie angewandt werden.
  2. Die HKL-Informationen, die die Behörden der EU-Mitgliedstaaten verwenden, werden dem Personal, das für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen verantwortlich ist, zur Verfügung gestellt.
  3. Um sicherzustellen, dass HKL-Informationen zu fairen und effizienten Verfahren beitragen können, wurden bestimmte Qualitätskriterien entwickelt wie Relevanz, Zuverlässigkeit und Ausgewogenheit, Richtigkeit/Genauigkeit und Aktualität sowie Transparenz und Nachprüfbarkeit der Informationsquellen. Um als HKL-Information genutzt werden zu können, ist ein wesentliches Charakteristikum von HKL-Informationen, dass die Quelle der Information kein Interesse am Ausgang eines individuellen Antrags auf internationalen Schutz hat.
  4. Diese Informationen werden u.a. auch für die Entscheidungsfindung über andere Migrationsfragen, z.B über Rückkehr, wie auch von Forschern verwendet.
  5. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) für die Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Weitergabe dieser Informationen Verantwortung übernommen. Weitere Informationen sind auf der Webseite von EASO zu finden: http://easo.europa.eu

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN anhand von Anhang C der Mitteilung über die Intensivierung der konkreten Zusammenarbeit, KOM(2006) 67 endg. (Anhang nicht auf Deutsch verfügbar) und Art. 4 (3a) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) und Art. 10 (3b) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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